Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Industrieverpackungen & Service

Rainer Täsler

Butterkamp 14 – D-48249 Dülmen

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich.

Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden

Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Unsere Verkaufs- und

Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen

abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos

ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung

dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich

niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber

Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des

Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des

öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von

§ 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss, Storno

(1) Unsere Angebote auf den Internet-Plattformen

www.super-side.de , www.wagirat.de , www.schnaeppchendiscount.de ,

 etc. sind grundsätzlich freibleibend.

(2) Die Bestellung des Käufers im entsprechenden Internet-Shop ist bindend.

Er geht direkt einen gültigen Kaufvertrag ein. Davon abweichend, ist der Kunde berechtigt,
durch Text-Eingabe im Feld „Mitteilungen“ im Bestellvorgang davon abzuweichen.

Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer

Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Käufer innerhalb dieser Frist die

bestellte Ware zuzusenden. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere

Bestätigung der Bestellung oder die Lieferung der bestellten Ware zustande.

(3) Abänderungen - auch für bereits laufende Aufträge - und Nebenabreden

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der schriftlichen Bestätigung durch uns.

In Ausnahmefällen, weitere Absprachen, etc. reicht aber auch die telefonische Bestätigung durch den Verkäufer.

(4) Im Falle der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung

des § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen

Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der

Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen. Die Vertragsbestimmungen sowie die

Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden von uns nur im Falle

einer nicht individuellen Kommunikation gespeichert und können dann dem

Käufer auf Verlangen per e-Mail zugesandt werden.

(5) Storno eines Auftrags

Da durch Ihren Auftrag verschiedener Aufwand betrieben wurde, Reinigung, Kontrollen, etc.,
werden durch Storno des Auftrags verschiedene Gebühren fällig.

(5a) Storno eines Auftrags durch Kunden bei Neu-Waren (NW)

Es fallen Stornogebühren in Höhe von 10% des Warenwert und des Transport-Wertes,
zuzügl. ges. MwSt an.

(5b) Storno eines Auftrags durch Kunden bei Gebraucht-Waren (GW)

Es fallen Stornogebühren in Höhe von 15% des Warenwert und des Transport-Wertes,
zuzügl. ges. MwSt an.

(5c) Storno eines Auftrags durch Kunden bei rekonditionierte Waren (RW)

Es fallen Stornogebühren in Höhe von 25% des Warenwert und des Transport-Wertes,

zuzügl. ges. MwSt an.

(6) Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der

Bauart behalten wir uns auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor,

sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der

Spezifikation des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich mit darüber

hinausgehenden Änderungsvorschlägen einverstanden erklären, soweit diese

für den Käufer zumutbar sind. Ausgestellte Bebilderungen zu den entsprechenden

Artikeln auf den verschiedenen Internet-Plattformen gelten grundsätzlich als Abb. ähnlich.

(7) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden

Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind

in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht

ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Derartige Angaben stellen

keine Garantiezusage dar.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht anders vereinbart verstehen sich unsere Preise ab Werk

ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Versicherung, Zölle und der

jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zu

Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir hierzu Kraft

zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet sind.

Dazugehörige evt. Versandkosten hat der Kunde zu tragen.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Vertragsabschluss

entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss Erhöhungen der Preisfaktoren,

insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreis- oder Frachtkostensteigerungen, eintreten.

Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.

(3) Von uns gelieferte Muster werden zu den üblichen Preisen berechnet und

können nicht zurückgenommen werden.

(4) Soweit wir Änderungswünsche des Käufers berücksichtigen, werden die

hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.

(5) Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt

Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen

werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247

BGB p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist

hierdurch nicht ausgeschlossen.

(6) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die

Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer. Nach

Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren

Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche

rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur

insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis

beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2

BGB steht dem Käufer nicht zu.

(8) Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die

Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, vor der

weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende

Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Setzung einer

angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom

Vertrag zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des

Käufers in Frage gestellt ist, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder

sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein

Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wird. Ist im Fall von Satz 1 die

Lieferung bereits erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung

fällig.

§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen.

(2) Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht

ausdrücklich als "fix" bezeichnet sind, kann uns der Käufer nach

Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst mit

Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.

(3) Eine Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn der Käufer seinerseits

erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder

unterlässt. Ebenso führen vom Käufer veranlasste Änderungen der zu

liefernden Waren zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

(4) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher

und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung,

behördliche Eingriffe, Energieversorgungs-Schwierigkeiten usw., verlängert

sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung

gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer

angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei

Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von

uns in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. Wird durch die

genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder

unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die

Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der

Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

(5) Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

§ 5 Gefahrübergang und Versand

(1) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit

dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf

den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart

ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Käufers. Ist Abholung durch den

Käufer vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir dem

Käufer die Ware zur Verfügung gestellt und ihm dies angezeigt haben.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu

vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf

den Käufer über.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller

Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen.

Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert

keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der

gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir

hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der

gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf

die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener

Verwertungskosten - anzurechnen. Außerdem werden bei Rückholung von Waren,

die angefallenen Versand- bzw. Speditionskosten, etc. in Rechnung gestellt.

(3) Bei Pfändungen oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Käufer

unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben

können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und

außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet

der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang

weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe

des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der

Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar

unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung

weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer

auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst

einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die

Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht

in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die

Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Käufer

uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle

zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen

aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer wird

stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht

gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an

der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu den

anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch

die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die

unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(6) Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten die

bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf

Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Sach- und Rechtsmängel

(1) Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.

Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang der Ware am

Bestimmungsort oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen

Untersuchung nicht erkennbar war, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach

Entdeckung schriftlich zu rügen.

(2) Soweit unsere Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend:

Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des

Gefahrübergangs vorlag, hat der Käufer nach unserer Wahl Anspruch auf

Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung bzw. Neulieferung.

Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn, Material, Transport- und

Wegekosten, tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch

erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als

den Sitz des Käufers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung

entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser

Eigentum und sind an uns zurückzugeben.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl

berechtigt - unbeschadet etwaiger Schadensersatz- oder

Aufwendungsersatzansprüche gem. nachstehend § 8 - die Vergütung zu

mindern oder, sofern unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, vom

Vertrag zurückzutreten.

(4) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.

§ 8 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer

Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend:

Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit beruhen - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den

gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche

Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen

haben.

(2) Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist

auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,

soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für

die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus

übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese

Schadensersatzansprüche in 12 Monaten.

(3) Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die

Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insoweit

haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand

selbst entstanden sind, wie z. B. entgangener Gewinn und sonstige

Vermögensschäden des Bestellers.

(4) Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben

unberührt.

(5) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag

des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für

die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem

Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der

Zahlungspflicht, ist D-48249 Dülmen.

(2) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, soweit der Käufer Kaufmann ist. Wir

sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an einem sonstigen gesetzlichen

Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit

Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen

Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder unwirksam

werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht

berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen,

die dem Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

 

Stand: 01.01.2010